
Es ist wieder vermehrt zu beobachten, dass Hundekot einfach liegengelassen wird. Mitten auf der Straße, dem Bürgersteig, Wegebegleitgrünflächen und Wingertszeilen. Davon ab, dass es sich hier um Privatbesitz handelt (analog Vorgarten), ist es eine rücksichtslose, unappetitliche Zumutung für alle Bürgerinnen und Bürger und die Menschen, die in unseren Wingerten arbeiten.
Die Ausscheidungen von Hund sorgen nicht nur für Geruchsbelästigung und ziehen Insekten – und andere Hunde – an, sondern können auch Würmer und Viren enthalten. Damit geht auch ein Gesundheitsrisiko von den Haufen aus.

Auch wenn viele Hundehalter sich vorbildlich verhalten, sieht die Realität doch leider oftmals anders aus. Zahlreiche schwarze Schafe unter ihnen scheinen der Ansicht zu sein, mit Überweisung der Hundesteuer auch gleich die Beseitigung des Hundekots abgegolten zu haben. Um das klarzustellen: Diese Annahme ist falsch! Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer, zu entrichten lediglich für das „Halten-Dürfen“ eines Hundes.
Es ist die Pflicht eines jeden Hundehalters, die Hinterlassenschaft seines vierbeinigen Freundes zu entsorgen. Hier greift der § 2 Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung. Er besagt, dass Halter und Führer von Hunden dafür Sorge zu tragen haben, dass öffentliche Anlagen, Gehflächen und Straßen nicht mehr als verkehrsunüblich zu verunreinigen zu sind. Eine Beseitigung der Verunreinigung hat unverzüglich zu erfolgen.
Gemeinhin gilt es als Ordnungswidrigkeit, Hundekot nicht zu entfernen. Hier greift der § 74 des Polizei- und Ordnungsbehördengesetztes. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Sollten Sie einen entsprechenden Vorfall beobachten, können und sollten Sie beim zuständigen Ordnungsamt der VG Alzey-Land eine sog. Ordnungswidrigkeitsanzeige erstatten. Wir bitten um Ihre Mithilfe.
Petra Bade
Ortsbürgermeisterin